Satzung des TSV Breitenberg e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck
Beitragsordnung
1.
Der am 25. Mai 1949 in Breitenberg gegründete Turn- und Sportverein führt den Namen
TSV Breitenberg. Der Verein hat seinen Sitz in Breitenberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kellinghusen eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und der zuständigen Landesfachverbände im Landessportverband Schleswig-Holstein.
3.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Auf-nahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist zum 30. Juni und 31. Dezember jeweils unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist per Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4
Maßregelungen
  Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anordnung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5
Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Beiträge sind mindestens vierteljährlich im voraus zu entrichten.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter
vorlegt.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7
Vereinsorgane
  Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Sie erfolgt durch Aushang am Informationsbrett im Eingangsbereich der Vereinsgaststätte "Bredenbarger Kroog" in Breitenberg, Kirchenstraße 28, und im Eingangsbereich der Volksbank-Filiale in Westermoor, Dörpstraat 15.
Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können von jedem stimmberechtigten Mitglied des Vereins gestellt werden.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versamm-lung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht
wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlich-keitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig
beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte es beantragen.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand,
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und dem Jugendwart,
b) als Gesamtvorstand
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den Leitern der einzelnen Abteilungen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur
bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3. Die Vertreter der Abteilungen werden von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: 
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von Anregungen der Mitglieder,
b) die Bewilligung der Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.
 
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäfts-
führenden Vorstandes laufend zu informieren.
7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 10
Ausschüsse
1. Für den Bereich Jugendsport wird ein Ausschuß gebildet. Dieser tagt unter seinem zuständigen Leiter und setzt sich wie folgt zusammen:
a) drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind.
b) Jugendwart
c) zwei Vertreter der Übungsleiter, die von der Jugendversammlung gewählt sind.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
§ 11
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und weitere Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenführer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 12
Protokollierung der Beschlüsse
  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
2. Es werden gewählt:
a) der Vorsitzende und der Schriftführer in den Jahren mit gerader Endziffer,
b) der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer in den Jahren mit ungerader Endziffer.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Aufhebung, Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Schulverband Breitenberg mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des TSV Breitenberg am 28. Januar 1977 genehmigt und in § 8 Abs. 4 (Veröffentlichung) am 31.01.1997 geändert.